
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge des Auftragnehmers. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2. Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung
unverbindlich und freibleibend. Sie erfolgen un-ter dem Vorbehalt
der Selbstbelieferung, wobei der Auftragnehmer für die sorgfältige
Auswahl seiner Lieferanten einsteht.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen – wie Abbildungen,
Zeichnungen, Maße und Gewichte – sind nur annähernd angegeben.
3. Für alle Bauleistungen – insbesondere Bodenbelags- und
Tapezierarbeiten – gilt die Verdingungsord-nung für Bauleistungen
(VOB, Teile B und C). Diese Leistungen entsprechen den für die
Arbeiten des Auftragnehmers geltenden Allgemeinen Technischen
Vorschriften (ATV), soweit nicht nachstehend o-der in der
Auftragsbestätigungen etwas anderes bestimmt ist oder sonstige
besondere Vereinbarungen getroffen werden.
Auf ausdrücklichen Wunsch ist der Auftragnehmer bereit, den Text
der genannten Bestimmungen zur Kenntnisnahme zur Verfügung zu
stellen.
4. Höhere Gewalt, unvorhersehbare, schwerwiegende Betriebsstörungen
verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Über den
Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber
unverzüg-lich unterrichtet. Dauert die Verzögerung unangemessen
lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatz-leistung vom Vertrag
zurücktreten. Falls der Auftragnehmer die vereinbarte Leistungs-
oder Lieferfrist aus anderen Gründen nicht einhalten kann, hat der
Auftraggeber ihn schriftlich in Verzug zu setzen und eine Art und
Umfang der Leistung angemessene Nachfrist zu gewähren, es sei denn,
die Leistung ist kalendermäßig bestimmt. Der Auftraggeber kann
Schadenersatz wegen Verzuges nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen geltend machen. Bei der Lieferung von
Gegenständen erfolgt der Versand ab Werkstatt bzw. Lager auf
Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist zu
Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar
sind. Sie werden erst nach vorheriger Mitteilung an den Kunden
ausgeführt. Geringfügige Abweichungen bei Holzoberflächen (Farbe
und Maserung) sowie bei Textilien (Gewebe und Farbe) bleiben
vorbehalten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei
Velour-teppichböden in seltenen Fällen bleibende Schattierungen
(Schading) auftreten, deren Ursachen nicht material- oder
konstruktionsbedingt sind. Dies stellt keinen Mangel dar.
Geringfügige, branchenübliche Abweichungen der Farbe der
Dessinierung, der Abmessungen und des Gewichts sowie von Proben und
Mustern, insbesondere bei technischem Fortschritt, stellen keinen
Mangel dar, solange eine Garantie nicht übernommen wurde.
5. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum verein-barten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftragge-bers.
6. Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu er-folgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen oder –Leistungen. Den Boden- und Parkettlegern ist nach Fertigstellung einer jeden Arbeit eine Bescheinigung entsprechend des Vordrucks des Lieferanten auszustellen. Wird diese trotz wiederholter Anforderung nicht ausgestellt, gilt die Leis-tung als abgenommen. Grundsätzlich gilt eine Abnahme durch Ingebrauchnahme.
7. Bei Mängelrügen muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung
an Ort und Stelle gegeben wer-den. Bei berechtigten Mängelrügen
erfolgt kostenlose Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen
Frist. Dies sind regelmäßig vier Wochen. Bei Fehlschlagen der
Nacherfüllung kann Ersatzlieferung oder Herabsetzung der Vergütung
verlangt werden. Die Nacherfüllung gilt mit dem zweiten
vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Handelt es sich beim
Auftraggeber um einen Endverbraucher, der die Leis-tung
ausschließlich zum privaten Eigenverbrauch entgegennimmt, kann
dieser wahlweise statt der Nacherfüllung
Neuherstellung/Ersatzlieferung verlangen. Dies gilt jedoch nicht,
soweit aus der Sicht des Auftragnehmers die Neuherstellung bzw.
Ersatzlieferung gegenüber der Nacherfüllung unverhält-nismäßig
erscheint. Bei Leistungen, die nicht Bauleistungen sind, kann der
Auftraggeber anstelle der Herabsetzung der Vergütung auch
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Der Auftragnehmer haftet
uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an
Leben, Körper und Ge-sundheit, die auf einer fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen
Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für
Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst
werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob
fahr-lässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Verkäufers,
seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen
beruhen. Soweit der Auftragnehmer bezüglich der Ware oder Teile
derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie
abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Ga-rantie. Für
Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder
Haltbarkeit beruhen, a-ber nicht unmittelbar an der Ware eintreten,
haftet der Auftragnehmer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines
solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und
Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die durch einfache
Fahrlässigkeit verursacht werden, so-weit diese Fahrlässigkeit die
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder einer
Kardinalpflicht be-trifft. Das Gleiche gilt, wenn dem Auftraggeber
Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zuste-hen. Der
Auftragnehmer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer
Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers ist ohne Rücksicht
auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen;
dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder
An-sprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.
Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner
Angestellten, Ar-beitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
8. Die Gewährleistung wird bei Bauleistungen nach VOB übernommen. Die Verjährungsfrist für die übri-gen Leistungen beträgt 2 Jahre, bei Verträgen mit Nicht-Verbrauchern (siehe Ziffer 7 Satz 4) 1 Jahr. Reparaturarbeiten, z. B. an Polstermöbeln, verjähren ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspart-ners in 1 Jahr. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhe-ben oder mindern.
9. Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entla-den kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahr-zeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müs-sen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauf-tragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die ent-sprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.
10. Eigentums- und Urheberrechte an vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen Entwürfen und Berechnungen bleiben vorbehalten. Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
11. Die Preise sind Endpreise, die die gesetzliche Mehrwertsteuer
einschließen. Die im Angebot ausgewie-senen Endbeträge sind nach
bestem Wissen ermittelt und sind – falls nicht anderes ausdrücklich
ange-geben ist – als Circa-Werte zu verstehen. Sie gelten nur bei
ungeteilter Bestellung zu angebotenen Leistungen und/oder
Lieferungen und – im Fall von Bauleistungen – bei ununterbrochener
Leistungs-möglichkeit seitens des Auftragnehmers.
Bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als 4
Monate nach Vertragsabschluß enthalten, ist der Auftragnehmer
berechtigt, in Verhandlungen über eine neue Preisvereinbarung
ein-zutreten.
Für das Aufmass gelten die Rohbaumaße unter Zurechnung von
Schwellen und Nischen. Für Pfeiler, Vorsprünge usw., deren Flächen
0,12 qm nicht übersteigen, werden wegen des Materialverschnitts
Ab-züge nicht gemacht. Für Podeste, Erker und Flächen unter 10 qm
oder mit besonders hohem Ver-schnitt wird ein angemessener
Preisaufschlag ohne ausdrückliche Vereinbarung berechnet.
Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit Leistung verlangt, bedingt dies
zusätzliche Zahlung der Lohnzu-schläge sowie sonstiger Kosten wie
Spesen und Übernachtung.
12. Soweit einzelvertraglich nichts anderes bestimmt ist, sind alle
Leistungen, auch Teilleistungen, sofort nach Rechnungsstellung bar
ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Vertragsabschluß ist eine Anzahlung
in Höhe von 75 % des Auftragswertes zu leisten.
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.
Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an
zahlungsstatt, angenommen. Wechselspesen und Wechselprotest kann
der Auftragnehmer Zug um Zug gegen Rückgabe des Papiers sofortige
Barzahlung, auch für später fäl-lige Papiere, verlangen.
Verzugszinsen werden gegenüber Verbrauchern (siehe Ziffer 7 Satz 4)
mit Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) berechnet. Bei
Verträ-gen ohne Verbraucherbeteiligung beträgt der Zinssatz 8 %
über dem o. g. Basiszinssatz p.a. Sie sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit höherem
Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
Zahlungen werden zunächst auf entstandene Kosten, Zinsen und dann
auf die älteste Schuld verrech-net. Wesentliche Verschlechterung in
der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen den
Auftrag-nehmer, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu
verlangen.
Falls der Auftraggeber die getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht
einhält, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter
Ablehnungsanordnung eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen.
13. Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beurteilung von Leistungs- und Liefe-rungsmängeln zugelassen, die von einer Handwerkskammer im Bundesgebiet für das Raumausstatter-handwerk öffentlich bestimmt sind. Sollte sich bei der Prüfung herausstellen, dass unberechtigte Bean-standungen vorgebracht wurden, hat der Auftraggeber die verursachten Kosten zu tragen.
14. Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Zahlung
seiner Rechnung das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Geht das
Eigentum kraft Gesetzes unter, tritt der Auftraggeber schon jetzt
sei-nen zukünftigen Anspruch gegen den Eigentumserwerber in Höhe
der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände für die Dauer
des Eigentumsvorbehalts gegen Feu-er, Wasser, Diebstahl und
Einbruch ausreichend zu versichern. Gegebenenfalls tritt er die
Versiche-rungsansprüche in Höhe des Gegenstandswertes bzw. in Höhe
der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab.
Bei Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände hat
der Auftraggeber dem Auf-tragnehmer unverzüglich schriftlich
Anzeige zu erstatten und die Pfandgläubiger von dem
Eigentums-vorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht
berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt ge-lieferten
Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur
Sicherheit zu übereignen.
15. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.
